Grundstücksvermessung und Grenzkataster

Die Vermessung eines Grundstücks (korrekterweise die „Katastervermessung“) dient der Festlegung und Sicherung von Grundstücksgrenzen. Oftmals ist es so, dass ein tatsächlich in der Natur vorhandener Grenzverlauf nicht mehr mit den ehemals festgelegten Grundstücksgrenzen übereinstimmt. Dies kann verschiedene Gründe haben, etwa durch Geländeveränderungen oder im Zuge von Bautätigkeit oder Bepflanzung und der damit einher gehenden Entfernung und Neuerrichtung von Grenzzäunen erfolgt sein. Die amtlichen Grundstücksgrenzen werden im Grenzkataster verbindlich festgehalten.

Die Vermessung eines Grundstücks dient damit der Rechtssicherheit und insbesondere der Vorbeugung von Nachbarschaftsstreitigkeiten durch unterschiedliche Auffassungen über den richtigen Grenzverlauf. Es ist daher stets sinnvoll, ein Grundstück in größeren Zeitabständen einer Vermessung zu unterziehen. Die Vermessung wird in der Regel durch Vermessungsbüros, die auch Zivilgeometer genannt werden, durchgeführt, deren Tätigkeit der Aufsicht durch die örtlich zuständige Vermessungsbehörde unterliegt. Mithilfe eines Geometers können somit stritte oder unklare Grenzverläufe festgestellt und im Grenzkataster berichtigt werden. Ist ein Grundstück vermessen und die Vermessung auch im Grundbuchsstand berücksichtigt, wird dies im Gutsbestandsblatt der Einlage mit einem „G“ gekennzeichnet.

Ein weiterer Aufgabenbereich für die Vermessung eines Grundstücks ist zwingend die beabsichtigte Liegenschaftsteilung. Hier wird der Teilungsplan, auf dessen Basis nach den Vorschriften des Liegenschaftsteilungsgesetzes die Teilung der Liegenschaft erfolgt, ebenfalls von einem Zivilgeometer angefertigt.