Bauträgervertrag – Wohnung vom Bauträger kaufen

BauträgervertragWer eine Wohnung oder ein Haus vom Bauträger kauft, kauft letztlich etwas, das noch nicht errichtet ist. Diese Situation, bringt einige Besonderheiten und spezifischen Gefahren für den Käufer mit sich. So ist die Abwicklungsdauer des Geschäfts eine weitaus längere, als beim Kauf einer bestehenden Wohnung oder eines Einfamilienhauses, wo nach dem Kaufvertrag und der Zahlungsabwicklung zeitnah die Übergabe erfolgen kann. Demgegenüber sind beim Bauträgervertrag regelmäßig noch keine fertiggestellten Gebäude vorhanden, der Käufer entscheidet sich und schließt den Vertrag üblicherweise aufgrund von Plänen, Ausführungs- und Ausstattungsbeschreibungen, das eigentliche Wohnungseigentumsobjekt entsteht erst in weiterer Folge.

Diese Situation bringt mit sich, dass der Käufer vor dem Verlust seines einbezahlten Kaufpreises im Fall der Nichtausführung des Gebäudes oder Insolvenz des Bauträgers zu schützen ist. Das Bauträgervertragsgesetz stellt hierfür verschiedene Sicherheitsmaßnahmen bereit, die bei einem Bauträgervertrag zwingend vorzusehen sind. Wichtigstes Element ist die Abwicklung über einen Treuhänder – regelmäßig ein Rechtsanwalt oder ein Notar. Der Kaufpreis wird, anders als beim gewöhnlichen Kaufvertrag, nicht sofort in voller Höhe auf ein Treuhandkonto einbezahlt, sondern vom Treuhänder nach einem im vorhinein vertraglich festgelegten Ratenzahlungsplan abgerufen. Die Auszahlung an den Bauträger erfolgt somit in Abhängigkeit des Baufortschritts.

Häufig wird zudem vorgesehen, dass der Käufer die letzte Rate oder einen Teil derselben als Haftrücklass zurückbehalten kann. Dies dient der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen aus einer allfälligen schlechten Ausführung bzw. einem Mangel, da der Treuhänder zwar bei der Auszahlung an den ihm bekannt gegebenen Baufortschritt gebunden ist, diesen jedoch weder zeitlich noch inhaltlich (qualitativ) überwacht.

Der Bauträgervertrag und die damit verbundene Treuhandschaft wird regelmäßig von einem Treuhänder durchgeführt, den der Bauträger selbst namhaft macht. Das macht oft Sinn, um bei mehreren zu errichtenden Objekten die gemeinsame und gleichartige Abwicklung zu gewährleisten. Ungeachtet dessen sollte man als Käufer den Kaufvertrag prüfen lassen, bevor man ihn unterschreibt, um unliebsamen Überraschungen aus dem Weg zu gehen. Das empfiehlt sich schon deshalb, weil mit dem Bauträgervertrag (dem eigentlichen Kaufvertrag) regelmäßig auch die Begründung von Wohnungseigentum verbunden ist, sodass der Käufer einen zumindest im Entwurf vorhandenen Wohnungseigentumsvertrag zur Kenntnis nimmt bzw. inhaltlich akzeptiert.