Archiv der Kategorie: Kauf – Tausch – Schenkung

Alles zum Thema Kaufvertrag, Schenkungsvertrag & Liegenschaftserwerb

Immobilienkauf in Ungarn

IMMOLUX-Properties Kft. H-1093 Budapest Lónyay u. 19.  I/1.2 Tel:  +36 70 5686996 www.immoduo.hu
IMMOLUX-Properties Kft.
H-1093 Budapest Lónyay u. 19. I/1.2
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Der Erwerb von Immobilien in Ungarn durch ausländische Staatsangehörige oder im Ausland ansässige Unternehmen ist vergleichsweise strengen Regeln unterworfen und teilweise gänzlich unzulässig. Die in dem Medien zuletzt vielfach erwähnten „Taschenverträge“ sind Jahre lang eine gängige Umgehungsmöglichkeit im Wege eines Strohmanns gewesen, denen die ungarische Regierung jedoch durch noch strengere Vorgaben und teilweise Ungültigerklärung bestehender Verträge einen Riegel vorschrieben möchte.

Grundsätzlich steht der Immobilienerwerb in Ungarn auch ausländischen Staatsangehörigen und Unternehmen offen. Ein generelles Verbot wäre mit dem Unionsrecht auch kaum vereinbar. Der Ausländergrundverkehr ist in Ungarn jedoch stark eingeschränkt. Ob ein Liegenschaftskauf zulässig ist, hängt in erster Linie von der Widmung der Immobilie ab. Das ungarische Raumordnungsrecht unterscheidet zwischen „Innengebiet“ (belterület) und „Außengebiet“ (külterület). Innerhalb dieser Flächenwidmungen gibt es verschiedene Nutzungsarten, etwa den sog. „geschlossenen Garten“ (zártkert).

Allgemein lässt sich sagen, dass Ausländer in Ungarn grundsätzlich keine landwirtschaftlich genutzten Flächen (dazu gehören auch Wälder und Seen) erwerben können, dies unabhängig von der Widmung. Im Außengebiet ist der Erwerb von Grundstücken ebenfalls eingeschränkt und nur der Erwerb von Wohnhäusern mit einer dazugehörigen Grundstücksfläche von höchstens 6.000 m² möglich. Im Innengebiet dürfen Ausländer hingegen alle Grundstücke erwerben, die nicht zu Zwecken den Landwirtschaft oder als geschlossener Garten gewidmet sind. Ebenso gilt eine Beschränkung für Grundstücke über 6.000 m².

Das ungarische Grundverkehrsrecht sieht vor, dass Grunderwerb durch Ausländer genehmigungspflichtig ist. Ausgenommen davon sind seit 2009 Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten und der Schweiz. Zu beachten ist, dass die genannten Beschränkungen für sie dennoch gelten. Über die Zulässigkeit des Grundstückserwerbs können grenzüberschreitend tätige Immobilienmakler verlässliche Auskunft geben.

Der Eigentumsübergang erfolgt durch Abschluss eines Kaufvertrages, der durch die grundverkehrsrechtliche Genehmigung aufschiebend bedingt ist, und Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch. Die Errichtung des Kaufvertrages und die Beglaubigung („Gegenzeichnung“) erfolgt in der Regel durch einen ungarischen Rechtsanwalt. Die Beurkundung ist mittlerweile gesetzlich verankert und zwingend vorgesehen.

 

 

Schenkungsvertrag – eine Liegenschaft schenken

Schenkung ist nach dem allgemeinen Zivilrecht ein zweiseitiger Vertrag, der im Kern die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes von einer Person an eine andere Person zum Gegenstand hat. Schenkungen können auch verschiedensten Motiven erfolgen, etwa aufgrund familiärer oder sonstiger emotionaler Bindung, aber auch zu karitativen Zwecken, zur Optimierung der Vermögensbesteuerung oder Minimierung von Haftungsrisiken.

Form des Schenkungsvertrages

Die Schenkung einer Liegenschaft (Grundstück, Wohnung etc.) stellt einen Vertrag da, den Geschenkgeber und Geschenknehmer miteinander eingehen. Die Schenkung muss vom Geschenknehmer angenommen werden. Dabei sind bestimmte Formvorschriften zu Wahren: Die Schenkung ohne sofortige Übergabe erfordert einen Notariatsakt. Wird die Liegenschaft dem Geschenknehmer sogleich übergeben, ist für die grundbücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges die Beglaubigung der Unterschriften aller Parteien erforderlich. Regelmäßig ist daher ein schriftlicher Vertrag erforderlich, dessen Formulierung man aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Schenkung einer Liegenschaft einem Rechtsanwalt überlassen sollte.

Steuerliche Aspekte der Schenkung einer Liegenschaft

Steuerlich sind Schenkung und Kauf einer Immobilie durchaus vergleichbar, da es jedoch durch die unentgeltliche Übertragung nicht zu einem Veräußerungsgewinn kommt, fällt beim Verkäufer regelmäßig keine Immobilienertragsteuer an. Vorsicht ist jedoch bei der sog. „gemischten Schenkung“ geboten, wenn also ein – wenn auch symbolischer – Gegenwert für die Liegenschaft bezahlt wird.

Hingegen unterliegt die Liegenschaftsschenkung der Grunderwerbsteuer. Gerade bei Schenkungen ist die Berechnung der Grunderwerbsteuer durch die Steuerreform 2015 erheblich komplizierter geworden, als zuvor. Seit 01.01.2016 ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen der sog. Grundstückswert zu ermitteln. Der Steuersatz ist dann nach dem Wert gestaffelt.

Neben der Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt für die Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch die Eintragungsgebühr an, die mit 1,1% der Bemessungsgrundlage zu Buche schlägt.

Seit 01.07.2015 ist – wieder – die Selbstberechnung der Grundbuchseintragungsgebühren gemeinsam mit der Grunderwerbsteuer vorgesehen.

Übergabeprotokoll Hauskauf

Neben der Unterschrift des Kaufvertrages ist die tatsächliche Übergabe der kaufgegenständlichen Liegenschaft („Schlüsselübergabe„) der wichtigste Termin beim Hauskauf. Es gilt für Käufer und Verkäufer gleichermaßen, bestmöglich vorbereitet zu sein, um die Übergabe schnell und professionell abzuwickeln. Dabei sollte man jeweils die Möglichkeiten und Interessen der anderen Seite beachten.

Bei einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wird der Käufer im Regelfall daran interessiert sein, dieses „kennenzulernen“ bzw. „erklärt zu bekommen“. Gerade bei einem Einfamilienhaus tauchen zahlreiche praktische Fragen auf, die im Zuge der Übergabe besprochen werden können. Der Käufer sollte die für ihn wichtigen Fragen vorbereiten, um diese dem Verkäufer zu stellen. Oftmals stellt die Übergabe das letzte Treffen zwischen Verkäufer und Käufer einer Liegenschaft dar. Es empfiehlt sich, eine Art Checkliste für die Übergabe

Jedenfalls sollten alle die Liegenschaft betreffenden Unterlagen vorbereitet sein und mit übergeben werden. Diese sind vor allem:

  • Baupläne / Einreichpläne
  • Baubewilligung und ggf. Benutzungsbewilligung
  • Versicherungspolizzen
  • Energieausweis
  • Rechnungen der Versorgungsunternehmen (Wer liefert Strom, Wasser, Gas?)
  • Bedienungsanleitungen von im Objekt verbleibenden Geräten sowie der Haustechnik
  • allfällige Handwerkerrechnungen, aus denen der Käufer noch Gewährleistungsansprüche erheben könnte

Jedenfalls übergeben werden sämtliche Schlüssel oder alternative Zugangsmittel zur Liegenschaft (Codes, Chips, Fernsteuerungen). Verfügt die Liegenschaft über einen Fingerabdruckscan als Türöffner, muss dieser auf die neuen Eigentümer eingestellt werden. Ist eine Alarmanlage vorhanden, muss dessen Code bzw. allfällige RFID-Chips ebenfalls mit übergeben werden. Ist eine Rufnummer hinterlegt, sollte der Verkäufer diese rechtzeitig ändern, um nicht etwa Monate später angerufen zu werden, wenn die Alarmanlage ausgelöst wird. Zu bedenken ist, dass es vielfach nicht nur einen Haustürschlüssel gibt, sondern das Haustor, die Garage, das Kellerabteil und der Briefkasten eigene Schlüssel haben können. Ebenso können Fernsteuerungen für ein automatisches Gartentor oder die Garage bestehen.

Über die Übergabe sollte jedenfalls ein kurzes Protokoll errichtet werden, das von Käufer und Verkäufer unterschrieben wird. Jedenfalls sollte man darin folgende Informationen festhalten:

  • Zahl und Funktion der übergebenen Schlüssel
  • Zahl und Funktion allfälliger Fernsteuerungen
  • übergebene Unterlagen
  • verbleibendes Mobiliar

Geklärt werden sollte evtl. auch, wer die Verständigung der Versorgungsunternehmen vornimmt. Wenn Verkäufer und Käufer das möchten, empfiehlt es sich, Telefonnummern und E-Mail Adressen auszutauschen, um im Fall von Fragen des Käufers mit dem Verkäufer in Kontakt treten zu können. Einen Anspruch darauf hat der Käufer jedoch nicht.

 

Grundverkehrsbehördliche Genehmigung für Kaufvertrag

Das Grundverkehrsrecht regelt, wann eine Liegenschaftstransaktion (Kauf, Tausch, Schenkung eines Grundstücks etc.) neben dem privatrechtlichen Vertragsabschluss zusätzlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf. Das Grundverkehrsrecht hat traditionell zwei Ziele:

  1. Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen („Grüner Grundverkehr„)
  2. Beschränkung des Grunderwerbs durch Ausländer („Ausländergrunderwerb„)

Grundverkehrsrecht ist in Österreich in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Bundesländer. Das bedeutet, dass jedes Bundesland ein eigenes Grundverkehrsgesetz hat, die Regelungen des Grundverkehrsgesetzes damit bundesweit nicht einheitlich sind. Die den Grundverkehr regelnden Landesgesetze unterscheiden sich zum Teil stark in ihrem Regelungsumfang.

Das Landesgrundverkehrsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die vertragsgegenständliche Liegenschaft befindet, entscheidet darüber, ob für die Liegenschaftstransaktion eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, oder nicht. Wenn dies der Fall ist, muss sie vor der Eintragung im Grundbuch rechtskräftig vorliegen, da es sonst zu einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs kommt, weil nicht alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die meisten Grundverkehrsgesetze sehen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor. So bedürfen etwa nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz im Bereich des „grünen Grundverkehrs“ als Grundland gewidmete Grundstücke dann nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie 3.000 m² nicht überschreiten. Die meisten Grundverkehrsbehörden bieten neben dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung auch die Möglichkeit an, einen Feststellungsbescheid darüber zu beantragen, ob die vertragsgegenständliche Liegenschaftstransaktion einer Genehmigung bedarf, oder nicht.

Jedenfalls sollte aus Gründen der Vorsicht immer dann, wenn eine grundverkehrsbehördliche Bewilligungspflicht nicht ganz auszuschließen ist, der Kaufvertrag (oder sonstiger Liegenschaftsvertrag) durch die Erteilung der Bewilligung aufschiebend bedingt sein.

Energieausweis Vorlagepflicht (EAVG 2012)

Den Energieausweis für Gebäude gibt es schon längere Zeit. Mit 01.12.2012 wurde das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) jedoch geändert und in den wesentlichen Regelungen deutlich verschärft. Der neuen Regelung liegt die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („Gebäuderichtlinie„) zugrunde, die damit in nationales Recht umgesetzt wird.

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 hat zum Ziel, den Käufer oder Mieter einer Gebäudes über die Gesamtenergieeffizienz detailliert aufzuklären. Der Energieausweis soll soetwas wie ein „Typenschein für Gebäude“ sein.

Die seit 1. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen regeln im Kern zwei Bereiche:

  1. verpflichtetende Angaben über die Energieeffizienz des Gebäudes in Immobilieninseraten
  2. die Verpflichtung des Verkäufers oder Vermieters, einen Energieausweis vorzulegen

Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

Gemäß § 3 EAVG 2012 müssen in einer Anzeige über den angebotenen Verkauf oder die Vermietung eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts verpflichtend die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Heizwärmebedarf
  • Gesamtenergieeffizienz-Faktor

Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Vermieter/Verpächter, als auch für den von diesem beauftragten
Immobilienmakler.

Ein Verstoß gegen die verpflichtenden Angaben im Inserat stellt gemäß § 9 EAVG 2012 eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.450,00 zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist jedoch entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die in § 3 EAVG 2012 festgelegte Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der  beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

Vorlage- und Aushändigungspflicht

Nach  § 4 EAVG 2012 hat

  • beim Verkauf eines Gebäudes der Verkäufer dem Käufer,
  • bei der Vermietung/Verpachtung eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer

rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder  eine vollständige Kopie desselben binnen  14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen.

Achtung: Eine Vereinbarung der Parteien, die

  • die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4,
  • die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach § 6,
  • die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs (siehe unten)
  • oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigung nach § 7 Abs 2

ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. Die Parteien können daher nicht vertraglich vereinbaren, dass sie einvernehmlich von der Vorlage eines Energieausweises absehen.

Ausnahmen von der Energieausweis-Vorlagepflicht bestehen nach § 5 für:

  1.  Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
  2. im Verkaufsfall  Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif  sind, sofern  in  einer allfälligen Anzeige nach § 3  das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und  im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass  der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
  3. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
  4. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  5. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas  erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
  6. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
  7. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

Rechtsfolgen der Vorlage eines Energieausweises

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten  als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs 1 ABGB. Mit anderen Worten: Der Verkäufer/Vermieter gewährleistet dem Käufer/Mieter, dass das Haus die im Energieausweis ausgewiesenen Kennzahlen erfüllt. Zusätzlich zu dieser vertraglichen Haftung des Verkäufers/Vermieters haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises.

Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 EAVG 2012 bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung kein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und den Ersatz der ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber begehren.

Zusätzlich begeht der ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 4 unterlässt, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder  eine
vollständige Kopie desselben auszuhändigen, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.450,00 zu bestrafen.

Wer erstellt einen Energieausweis?

Wenn man zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet ist, braucht man auch jemanden, der ihn erstellt. Zur Ausstellung eines Energieausweises sind Gewerbetreibende der folgenden Sparten berechtigt: Baumeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Lüftungstechnik, Zimmermeister, Bauphysiker, Elektrotechniker, Gebäudetechniker (Installation, Heizungs- und Klimatechnik), Innenarchitekten, Maschinenbauer, Technische Physiker, Umwelttechniker, Verfahrenstechniker, Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken), Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern). Darüber hinaus sind Ziviltechniker, Architekten und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, technische Physik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau und Gebäudetechnik zur Ausstellung eines Energieausweises befugt.

Viele dieser Branchen sind zwar rechtlich dazu berechtigt, machen aber trotzdem keine Energieausweise. Eine gute Zusammenstellung von Energieausweis-Ausstellern findet man unter folgendem Link:

Linktipp:

Was schreibe ich in den Kaufvertrag?

Eines gleich vorweg: Wer am Kaufvertrag spart, spart an der falschen Stelle. Dieses Dokument regelt alle Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers einer Liegenschaft und ist für die Eintragung im Grundbuch notwendig. Fehler im Kaufvertrag können schwerwiegende Folgen haben. Daher ist hier die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Notar unumgänglich.

Den Kaufvertrag selber schreiben kann man zwar schon, für die grundbücherliche Durchführung ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Unterschriften der Verkäufer und Käufer durch ein Gericht oder einen Notar beglaubigt sein müssen. Wer jedoch nicht über die erforderlichen detaillierten Kenntnisse über das Liegenschaftsrecht verfügt, sollte die Finger davon lassen und gleich einen Rechtsanwalt beiziehen. Denn einen einmal errichteten und unterschriebenen Vertrag rückgängig zu machen ist oft nicht mehr möglich und damit drohen nicht nur Streit, sondern allenfalls auch finanzielle Nachteile.

Inhaltlich muss der Kaufvertrag über die folgenden wesentlichen Daten jedenfalls verfügen:

  • Daten von Verkäufer und Käufer
  • Daten des Kaufgegenstandes gemäß dem Grundbuchsstand
  • Kaufpreis und Zahlungsabwicklung
  • regelmäßig auch die Benennung eines Treuhänders
  • Haftungserklärungen
  • Übergabemodalitäten
  • rechtliches Schicksal allfälliger Lasten
  • Aufsandungserklärung
  • allfällige Erklärungen nach dem Landes-Grundverkehrsgesetz
  • allfällige aufschiebende Bedingungen (zB grundverkehrsbehördliche Genehmigung)
  • Kostentragungsregelung

Natürlich gibt es daneben noch eine Reihe weiterer Vertragsklauseln für einen Kaufvertrag. Welche weiteren vertraglichen Bestimmungen man hineinnehmen sollte, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. So ist ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung durch zwei Ehegatten in einigen Punkten anders zu regeln, als ein Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus oder gar eine Gewerbeimmobilie. Es ist häufig sinnvoll, bereits im Kaufanbot detaillierte Regelungen zu treffen und somit die wesentlichen Bestimmungen des späteren, notariell beglaubigten Kaufvertrages bereits in das Kaufanbot hineinzunehmen. So sind diese bereits wirksam vereinbart und es kommt zu keinen Differenzen bei der Vertragsgestaltung.

 

Rechtsberatung Hauskauf

Wer ein Haus kaufen möchte, sollte sich nicht nur darüber im Klaren sein, wie das Haus aussehen, wie groß der Garten sein oder wie die optimale Lage sein soll. Einige juristische Fragen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf gilt es ebenfalls zu berücksichtigen bzw. idealerweise vor der Kaufentscheidung zu klären. Hier empfiehlt sich in der Regel die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Zwar sind kompetente Immobilienmakler häufig ebenfalls über die wesentlichen juristischen Zusammenhänge informiert, die Erfahrung zeigt aber leider, dass es gerade hier viele „schwarze Schafe“ gibt, auf deren Rat man sich besser nicht verlassen sollte. Der Immobilienmakler ist zwar grundsätzlich zur Wahrung der Interessen beider Parteien verpflichtet, ob er jedoch über fundierte juristische Kenntnisse verfügt, ist im Zweifel fraglich.

Mehr noch als bei anderen Investitionen gilt beim Immobilienkauf, dass der Schaden extrem hoch werden kann, wenn man an der falschen Stelle spart. Die Rechtsberatung vor einem Wohnungskauf oder Hauskauf kostet nämlich nie so viel, wie ein möglicher Schaden aus einem ungünstigen Vertrag ausmachen kann. Qualifizierte Rechtsberatung vor der Vertragsunterschrift ist daher eine wichtige Vorsichtsmaßnahme für alle Kaufinteressenten.

Juristischen Rat in Liegenschaftsfragen erteilt entweder ein auf Liegenschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Notar. Gerade wenn es sich um Ihren ersten Immobilienerwerb handelt, sollten Sie die Kosten für eine derartige Erstbesprechung nicht scheuen. Diese stehen in keinem Verhältnis zu dem Risiko, das man aufgrund mancherlei Unkenntnis auf sich nehmen kann. Das gilt nicht nur für den Hauskauf, auch der Kauf von Wohnungen birgt mitunter Risiken und sogar vor einem Grundstückskauf empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Im Zuge der Rechtsberatung bietet der von Ihnen gewählte Rechtsanwalt wahrscheinlich auch die Vertragsprüfung an, wenn der Vertrag nicht ohnedies von Ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt verfasst wird. Die Prüfung des Kaufvertrages dient Ihrer Sicherheit. Angesichts der Beträge, um die es beim Liegenschaftskauf geht, sollte man auch in diesem Zusammenhang nicht an der falschen Stelle sparen. Schließlich möchte man im Regelfall mit dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung auch den Grundstein für das Glück und die Harmonie im Eigenheim legen, ohne zuvor zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren führen zu müssen. Daher sollte man tunlichst schon vor dem Kauf gut beraten sein.

Bei der Vertragsprüfung sieht im Regelfall Ihr Rechtsanwalt den Vertrag vorab durch und prüft dessen Inhalt. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bespricht er dann den Vertragsinhalt mit Ihnen, beantwortet Ihre Fragen und klärt Sie über mögliche Alternativen bei der Vertragsgestaltung auf. So haben Sie die Sicherheit, nicht über den Tisch gezogen zu werden.

Wir haben eine kleine Checkliste zusammengestellt, welche Themenbereiche man bei der Rechtsberatung im Zuge eines Hauskaufes/Wohnungskaufes mit seinem Immobilien-Rechtsanwalt unbedingt besprechen sollte.