Bauordnung ist Landesrecht

Während die Flächenwidmung eines Grundstückes nach dem örtlichen Flächenwidmungsplan bloß festlegt, welche Nutzungsart grundsätzlich zulässig ist, legen die jeweiligen Bebauungsvorschriften fest, in welcher Weise – nach dem Flächenwidmungsplan zulässige – Bauwerke ausgeführt sein müssen. Baurecht fällt kompetenzrechtlich in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, sodass in jedem Bundesland eigene Baugesetzte bestehen, die man in Österreich üblicherweise Bauordnung nennt. Zwar ähneln sich die Bestimmungen der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer, da sie klarerweise alle von denselben technischen Möglichkeiten ausgehen, inhaltlich gibt es dennoch zahlreiche Unterschiede.

In der Vollziehung fällt das Baurecht (nach den Worten der Verfassung „die Baupolizei“) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz ist damit regelmäßig der Bürgermeister. Das bedeutet, dass für die Vollziehung des Baurechts innerhalb ihrer örtlichen Grenzen jede Gemeinde selbst zuständig ist.

In den meisten Gemeinden wird das bei der Gemeinde eingerichtete Bauamt aber praktisch nicht vom Bürgermeister direkt, sondern von einem eigenen Bauamtsleiter geführt. Dieser ist regelmäßig mit den örtlichen Bauvorschriften bestens vertraut und ist erster Ansprechpartner für behördliche Auskünfte zur Flächenwidmung, zu einem allenfalls vorhandenen Bebauungsplan und zu den Bebauungsvorschriften der Bauordnung.