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Immobilienkauf in Ungarn

IMMOLUX-Properties Kft. H-1093 Budapest Lónyay u. 19.  I/1.2 Tel:  +36 70 5686996 www.immoduo.hu
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H-1093 Budapest Lónyay u. 19. I/1.2
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Der Erwerb von Immobilien in Ungarn durch ausländische Staatsangehörige oder im Ausland ansässige Unternehmen ist vergleichsweise strengen Regeln unterworfen und teilweise gänzlich unzulässig. Die in dem Medien zuletzt vielfach erwähnten „Taschenverträge“ sind Jahre lang eine gängige Umgehungsmöglichkeit im Wege eines Strohmanns gewesen, denen die ungarische Regierung jedoch durch noch strengere Vorgaben und teilweise Ungültigerklärung bestehender Verträge einen Riegel vorschrieben möchte.

Grundsätzlich steht der Immobilienerwerb in Ungarn auch ausländischen Staatsangehörigen und Unternehmen offen. Ein generelles Verbot wäre mit dem Unionsrecht auch kaum vereinbar. Der Ausländergrundverkehr ist in Ungarn jedoch stark eingeschränkt. Ob ein Liegenschaftskauf zulässig ist, hängt in erster Linie von der Widmung der Immobilie ab. Das ungarische Raumordnungsrecht unterscheidet zwischen „Innengebiet“ (belterület) und „Außengebiet“ (külterület). Innerhalb dieser Flächenwidmungen gibt es verschiedene Nutzungsarten, etwa den sog. „geschlossenen Garten“ (zártkert).

Allgemein lässt sich sagen, dass Ausländer in Ungarn grundsätzlich keine landwirtschaftlich genutzten Flächen (dazu gehören auch Wälder und Seen) erwerben können, dies unabhängig von der Widmung. Im Außengebiet ist der Erwerb von Grundstücken ebenfalls eingeschränkt und nur der Erwerb von Wohnhäusern mit einer dazugehörigen Grundstücksfläche von höchstens 6.000 m² möglich. Im Innengebiet dürfen Ausländer hingegen alle Grundstücke erwerben, die nicht zu Zwecken den Landwirtschaft oder als geschlossener Garten gewidmet sind. Ebenso gilt eine Beschränkung für Grundstücke über 6.000 m².

Das ungarische Grundverkehrsrecht sieht vor, dass Grunderwerb durch Ausländer genehmigungspflichtig ist. Ausgenommen davon sind seit 2009 Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten und der Schweiz. Zu beachten ist, dass die genannten Beschränkungen für sie dennoch gelten. Über die Zulässigkeit des Grundstückserwerbs können grenzüberschreitend tätige Immobilienmakler verlässliche Auskunft geben.

Der Eigentumsübergang erfolgt durch Abschluss eines Kaufvertrages, der durch die grundverkehrsrechtliche Genehmigung aufschiebend bedingt ist, und Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch. Die Errichtung des Kaufvertrages und die Beglaubigung („Gegenzeichnung“) erfolgt in der Regel durch einen ungarischen Rechtsanwalt. Die Beurkundung ist mittlerweile gesetzlich verankert und zwingend vorgesehen.