Von der Grunderwerbsteuer streng zu unterscheiden ist die Grundsteuer. Während die Grunderwerbsteuer schon ihrem Namen nach als Grundverkehrssteuer beim Liegenschaftskauf anfällt und damit zu den Verkehrssteuern zählt, ist die Grundsteuer eine Form der Vermögenssteuer. Sie ist nicht für die Übertragung von Liegenschaftseigentum zu entrichten, besteuert wird vielmehr der (inländische) Grundbesitz als solches. Die Grundsteuer wird von den Gemeinden vorgeschrieben und eingehoben und kommt auch zur Gänze der Gemeinde zugute.
Für die Höhe der Grundsteuer ist zunächst vom festgestellten Einheitswert auszugehen. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (siehe sogleich) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Bei der Ermittlung der Steuermesszahl ist zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und sonstigen Grundstücken andererseits zu unterscheiden.
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen beträgt die Steuermesszahl für die ersten angefangenen oder vollen € 3.650,00 des Einheitswertes 1,6 Promille, für den Rest des Einheitswertes 2 Promille; bei allen anderen Grundstücken grundsätzlich 2 Promille. Dabei ermäßigt sich die Steuermesszahl bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen € 3.650,00 des
Einheitswertes auf 0,5 Promille, für die folgenden angefangenen oder vollen € 7.300,00 des Einheitswertes auf 1 Promille. Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ermäßigt sich die Steuermesszahl für die ersten angefangenen oder vollen € 3.650,00 des Einheitswertes auf 1 Promille, für die folgenden angefangenen oder vollen € 3.650,00 des Einheitswertes auf 1,5 Promille und bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen € 3.650,00 des Einheitswertes auf 1 Promille.
Die Grundsteuer ist vierteljährlich zu entrichten. Sie wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.