Schenkung ist nach dem allgemeinen Zivilrecht ein zweiseitiger Vertrag, der im Kern die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes von einer Person an eine andere Person zum Gegenstand hat. Schenkungen können auch verschiedensten Motiven erfolgen, etwa aufgrund familiärer oder sonstiger emotionaler Bindung, aber auch zu karitativen Zwecken, zur Optimierung der Vermögensbesteuerung oder Minimierung von Haftungsrisiken.
Form des Schenkungsvertrages
Die Schenkung einer Liegenschaft (Grundstück, Wohnung etc.) stellt einen Vertrag da, den Geschenkgeber und Geschenknehmer miteinander eingehen. Die Schenkung muss vom Geschenknehmer angenommen werden. Dabei sind bestimmte Formvorschriften zu Wahren: Die Schenkung ohne sofortige Übergabe erfordert einen Notariatsakt. Wird die Liegenschaft dem Geschenknehmer sogleich übergeben, ist für die grundbücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges die Beglaubigung der Unterschriften aller Parteien erforderlich. Regelmäßig ist daher ein schriftlicher Vertrag erforderlich, dessen Formulierung man aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Schenkung einer Liegenschaft einem Rechtsanwalt überlassen sollte.
Steuerliche Aspekte der Schenkung einer Liegenschaft
Steuerlich sind Schenkung und Kauf einer Immobilie durchaus vergleichbar, da es jedoch durch die unentgeltliche Übertragung nicht zu einem Veräußerungsgewinn kommt, fällt beim Verkäufer regelmäßig keine Immobilienertragsteuer an. Vorsicht ist jedoch bei der sog. „gemischten Schenkung“ geboten, wenn also ein – wenn auch symbolischer – Gegenwert für die Liegenschaft bezahlt wird.
Hingegen unterliegt die Liegenschaftsschenkung der Grunderwerbsteuer. Gerade bei Schenkungen ist die Berechnung der Grunderwerbsteuer durch die Steuerreform 2015 erheblich komplizierter geworden, als zuvor. Seit 01.01.2016 ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen der sog. Grundstückswert zu ermitteln. Der Steuersatz ist dann nach dem Wert gestaffelt.
Neben der Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt für die Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch die Eintragungsgebühr an, die mit 1,1% der Bemessungsgrundlage zu Buche schlägt.
Seit 01.07.2015 ist – wieder – die Selbstberechnung der Grundbuchseintragungsgebühren gemeinsam mit der Grunderwerbsteuer vorgesehen.