Eines gleich vorweg: Wer am Kaufvertrag spart, spart an der falschen Stelle. Dieses Dokument regelt alle Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers einer Liegenschaft und ist für die Eintragung im Grundbuch notwendig. Fehler im Kaufvertrag können schwerwiegende Folgen haben. Daher ist hier die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Notar unumgänglich.
Den Kaufvertrag selber schreiben kann man zwar schon, für die grundbücherliche Durchführung ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Unterschriften der Verkäufer und Käufer durch ein Gericht oder einen Notar beglaubigt sein müssen. Wer jedoch nicht über die erforderlichen detaillierten Kenntnisse über das Liegenschaftsrecht verfügt, sollte die Finger davon lassen und gleich einen Rechtsanwalt beiziehen. Denn einen einmal errichteten und unterschriebenen Vertrag rückgängig zu machen ist oft nicht mehr möglich und damit drohen nicht nur Streit, sondern allenfalls auch finanzielle Nachteile.
Inhaltlich muss der Kaufvertrag über die folgenden wesentlichen Daten jedenfalls verfügen:
- Daten von Verkäufer und Käufer
- Daten des Kaufgegenstandes gemäß dem Grundbuchsstand
- Kaufpreis und Zahlungsabwicklung
- regelmäßig auch die Benennung eines Treuhänders
- Haftungserklärungen
- Übergabemodalitäten
- rechtliches Schicksal allfälliger Lasten
- Aufsandungserklärung
- allfällige Erklärungen nach dem Landes-Grundverkehrsgesetz
- allfällige aufschiebende Bedingungen (zB grundverkehrsbehördliche Genehmigung)
- Kostentragungsregelung
Natürlich gibt es daneben noch eine Reihe weiterer Vertragsklauseln für einen Kaufvertrag. Welche weiteren vertraglichen Bestimmungen man hineinnehmen sollte, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. So ist ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung durch zwei Ehegatten in einigen Punkten anders zu regeln, als ein Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus oder gar eine Gewerbeimmobilie. Es ist häufig sinnvoll, bereits im Kaufanbot detaillierte Regelungen zu treffen und somit die wesentlichen Bestimmungen des späteren, notariell beglaubigten Kaufvertrages bereits in das Kaufanbot hineinzunehmen. So sind diese bereits wirksam vereinbart und es kommt zu keinen Differenzen bei der Vertragsgestaltung.